Häufige Fragen

An dieser Stelle haben wir häufige Fragen für Sie zusammengetragen und beantwortet.


Wie lange dauert die Erstellung eines Gutachtens?

Ein Gutachten stützt sich auf vielfältige Informationen, die wir auf unterschiedlichen Wegen einholen: bei der Besichtigung vor Ort, vom Auftraggeber bzw. Eigentümer und aus verschiedenen amtlichen Quellen (beispielsweise Grundbuch). Sobald uns alle Unterlagen vorliegen, können wir in der Regel ein Gutachten in zwei Wochen erstellen. Sollte ihr Fall komplizierter sein (z. B. fehlende Unterlagen) oder es einmal schneller gehen muss: sprechen Sie uns an, wir finden gemeinsam eine Lösung!


Was kostet ein Gutachten und wann muss bezahlt werden?

Wir rechnen unsere Leistungen nach der Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung ab. Abweichend davon berechnen wir als Auslagenersatz keine Fahrtkosten im 20 km-Umkreis um unsere Niederlassungen und auch keine Büromaterialkosten wie Kopien, Fotos oder Porto. Eine gedruckte und gebundene Version des Gutachtens ist neben der digitalen Version ebenfalls kostenfrei. Lediglich die Kosten für Auskünfte von Dritten (wie Ämter und Behörden) sowie für weitere gedruckte Exemplare geben wir an Sie weiter. Der Regionalfaktor im Stundensatz beträgt für München aktuell 1,6. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einschätzung in einem kostenlosen Beratungsgespräch.


Wie läuft eine Immobilienwertermittlung ab?

Bei Erstkunden legen wir Wert auf ein umfassendes Beratungsgespräch. Nicht in allen Fällen ist ein ausführliches Verkehrswertgutachten notwendig (z. B. für die Eigeninformation) oder es könnte ein anderer Sachverständiger der bessere Ansprechpartner sein (z. B. bei umfassenden Bauschäden). Das Erstgespräch ist für Sie kostenlos, ob Sie uns beauftragen oder nicht!

Wenn Sie uns beauftragen, fragen wir die bei Ihnen bereits vorhandenen Unterlagen ab. Gerne können Sie uns diese als Original oder Kopie per Briefpost oder auch als Scan per Mail zukommen lassen. Für die Auskunft aus öffentlichen Verzeichnissen wie das Grundbuchamt brauchen wir eine Vollmacht. Zeitnah vereinbaren wir mit Ihnen einen Besichtigungstermin der Immobilie vor Ort. Sollten während der Bearbeitung des Gutachtens weitere Fragen auftauchen, kontaktieren wir Sie umgehend. Nach Abschluss der Bewertung erhalten Sie das Verkehrswertgutachten als Pdf-Datei und in einer gedruckten und gebundenen Version.


Welche Bewertungsverfahren werden von uns angewendet?

Wir bewerten mit den gängigen Bewertungsmöglichkeiten der ImmoWertV, den Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren. Je nach Art des zu bewertenden Objekts sowie der zur Verfügung stehenden Daten wird eines oder mehrere Verfahren zur Bewertung herangezogen.

Das Vergleichswertverfahren ist die übliche Methode für unbebaute Grundstücke, es können aber auch bebaute Grundstücke auf diese Art bewertet werden. Der Wert für das Objekt wird dann durch einen unmittelbaren Vergleich von Kaufpreisen gleicher oder ähnlicher Grundstücke ermittelt. Unterschiede zwischen den Vergleichsfällen werden durch Zu- und Abschläge ausgeglichen.

Mit Hilfe des Ertragswertverfahrens werden bevorzugt vermietete Objekte wie Einzel- und Mehrfamilienwohnhäuser, Geschäftsgrundstücke oder Gewerbeobjekte bewertet. Hierfür werden bestehende Miet-/Pachtverträge ausgewertet oder eine Datenbasis durch Marktauswertungen vergleichbarer Objekte ermittelt. Wesentliche Bewertungskriterien sind hierbei Lage, Mietwerte, Rentabilität und Nutzungsdauer.

Das Sachwertverfahren wird vorwiegend für eigengenutzte bebaute Grundstücke angewandt. Hierfür wird der Bauwert von Gebäuden nach genormten Normalherstellungskosten ermittelt und an individuelle technische, wirtschaftliche und regionale Gegebenheiten angepasst.

In Sonderfällen können auch andere Verfahren wie Discounted Cash Flow zur Wertermittlung herangezogen werden. Dies ist eher bei Betreiberimmobilien wie beispielsweise Einkaufszentren das Mittel der Wahl.


Welche Unterlagen werden benötigt? Bekomme ich die zurück?

Für die Verkehrswertermittlung möchten wir uns natürlich einen möglichst umfassen Eindruck des Bewertungsobjektes verschaffen. Als Mindestanforderung benötigen wir aktuelle Auszüge aus Grundbuch, Flurkarte, Baulastenverzeichnis, Altlastenkataster, Denkmalschutzverzeichnis sowie die abgabenrechtliche und bauplanungsrechtliche Situation. In der Regel holen wir diese Informationen für Sie ein. Darüber hinaus sind Grundrisse und weitere Bauunterlagen sehr hilfreich, beispielsweise über erfolgte Modernisierungen oder ein Energieausweis. Auch alte Fotos von Bauabschnitten können hilfreich sein. Generell gilt: lassen Sie uns lieber mehr Informationen zukommen als zu wenig. Natürlich erhalten Sie Originale nach Abschluss des Gutachtens umgehend zurück. Wenn Sie Unterlagen nicht aus der Hand geben möchten, können Sie uns diese als Kopie oder Scan zukommen lassen – oder Sie bringen sie zur Ortsbesichtigung mit.


Bekomme ich bei einem Verkauf immer den ermittelten Verkehrswert?

Der Verkehrswert ist der nach aller Voraussicht erzielbare Preis auf einem freien Markt, wobei weder Käufer noch Verkäufer unter Zeitdruck, Zwang oder Not stehen und allein objektive Maßstäbe preisbestimmend sind. Abweichend davon liegt es letztlich immer im Verhandlungsgeschick von Käufer und Verkäufer, auf welchen Preis sich beide einigen. Dieser kann höher aber auch niedriger als der ermittelte Verkehrswert ausfallen.


Wer sind unsere Auftraggeber? Welche Immobilienarten bewerten wir?

Der Kreis unserer Auftraggeber reicht von Privatpersonen und Unternehmen über Anwälte, Notare und Gerichte bis hin zu anderen Sachverständigen, die für ihre Aufgaben ein Verkehrswertgutachten brauchen und dieses nicht selbst erstellen können oder wollen.

Wir bewerten unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Ein- / Zwei- / Mehrfamilienhäuser mit Wohnnutzung / Mischnutzung / Geschäftsnutzung, Einzelhandel, Büro- und Industriebauten.


In welcher Region können Gutachten erstellt werden?

Schwerpunkte stellen die Metropolregionen München und Nürnberg dar. Natürlich bewerten wir auch gerne Ihre Immobilie an anderen Orten in Deutschland, sprechen Sie uns hierzu gerne an.


Ist der Energieausweis immer notwendig für eine Immobilienbewertung?

Nein. Einen Energieausweis (genauer: Energieverbrauchs- oder Bedarfsausweis) ist bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie Pflicht. Für unsere Begutachtung ist dieser nicht zwingend notwendig, aber natürlich nutzen wir die zusätzliche Information gerne, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.


Ist der Sachverständige zur Verschwiegenheit verpflichtet?

Ja, das ist in unseren Berufsgrundsätzen festgeschrieben. Wir erteilen Auskünfte generell nur an unseren Auftraggeber bzw. den Empfänger des Gutachtens. Ausgenommen hiervon sind Auskunftsersuchen berechtigter Stellen mit richterlicher Anordnung und Dritte, gegenüber denen Sie uns von der Schweigepflicht entbinden. Dies ist beispielsweise regelmäßig in Gerichtsverfahren der Fall, wenn der Sachverständige als Zeuge geladen werden soll.


Kann ein Gutachten ohne Objektbesichtigung erstellt werden? Muss der Auftraggeber anwesend sein?

Wir können kein Gutachten erstellen, ohne die Immobilie gründlich zu besichtigen. Dies schließt alle begehbaren Flächen ein, auch technische Flächen wie Heizungskeller und nicht ausgebaute Dachstühle. In Mehrfamilienhäusern sollten auch alle Mietwohnungen zugänglich sein. Bei der Fotodokumentation beschränken wir uns in Mietwohnungen auf Wunsch des Mieters in seinen Räumen strikt auf wertbeeinflussende Merkmale.

Der Auftraggeber muss nicht zwingend anwesend sein, es kann auch eine andere Person damit betraut werden, die mit der Immobilie vertraut ist (z. B. Mieter). Bei Leerstand, unbebauten Grundstücken oder nicht mehr sanierbaren Immobilien ist im Einzelfall eine Besichtigung durch den Sachverständigen alleine möglich.


Kann eine Immobilie verkauft werden, obwohl eine andere Person ein Wohnrecht oder Nießbrauch darin besitzt?

Ja, eine Immobilie kann auch mit einem bestehenden Wohnrecht oder Nießbrauch verkauft werden. Das führt in der Regel zu Abschlägen beim Verkaufspreis. Bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens berücksichtigen wir dies, indem wir den Verkehrswert der Immobilie mit und ohne belastendes Recht ausweisen. Alternativ berechnen wir auch gerne nur den aktuellen Gegenwert eines Wohnrechts oder Nießbrauchs für Sie.


Können Baufehler und Bauschäden durch eine Immobilienbewertung exakt eingeschätzt werden?

Die exakte Bewertung von Baufehlern und Bauschäden ist nicht Gegenstand einer Immobilienbewertung. Hierfür sind spezialisierte Bauschadenssachverständige die bessere Wahl. Liegt bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens bereits ein qualifiziertes Bauschadensgutachten vor, wird dies im Verkehrswert berücksichtigt.


Was ist von Online-Immobilienbewertungen zu halten?

Auch kostenlose Online-Immobilienbewertungen haben ihre Berechtigung. Für eine erste, sehr grobe Einschätzung eines möglichen Verkaufspreises können sie einen Anhaltspunkt geben. Allerdings ist zu beachten, dass diese immer nur einen Durchschnittswert für eine durchschnittliche Immobilie liefern – Besonderheiten wie Modernisierungen, Zuschnitt oder belastende Rechte können darin nicht berücksichtigt sein. Im Gegensatz zu einem Verkehrswertgutachten sind die Ergebnisse von kostenlosen Online-Immobilienbewertungen weder für rechtliche noch finanzielle Belange eine belastbare Grundlage.


Wie wird die Neutralität des Sachverständigen gewährleistet?

Personenzertifizierte Sachverständige nach DIN 17024 unterliegen Berufsgrundsätzen, die die Neutralität gewährleisten. Wir arbeiten generell nur nach diesen Grundsätzen, eine Anpassung des Verkehrswertes im Sinne des Auftraggebers ist für uns nicht möglich.


Wo liegen die fachlichen Grenzen des Sachverständigen?

Sachverständige für Immobilienwertermittlung erstellen keine detaillierten Bauschadensgutachten, da wir bei einer Objektbesichtigung nur „zerstörungsfrei“ vorgehen. In der Praxis bedeutet dies, dass offensichtliche Schäden (z. B. offener Schimmelbefall, Absenkungen, Risse im Mauerwerk) dokumentiert und mit einem sachverständig geschätzten Abschlag im Verkehrswert berücksichtigt werden. Steht eher die Ermittlung der detaillierten Schadenshöhe und geeigneter Maßnahmen zu deren Beseitigung im Vordergrund, sollte ein hierauf spezialisierter Sachverständiger beauftragt werden. Gerne besprechen wir dies mit Ihnen in einem kostenlosen Beratungsgespräch.


Was benötige ich? Wertermittlung oder Gutachten?

Eine Verkehrswertermittlung schließt mit einem Gutachten ab, das dem Auftraggeber ausgehändigt wird. Immer dann, wenn ein rechtlich belastbarer, neutraler Verkehrswert ermittelt werden soll, ist ein Gutachten von einem qualifizierten Sachverständigen notwendig. Nur so ist für alle Parteien garantiert, dass der ermittelte Verkehrswert nicht durch Eigen- oder Fremdinteressen verfälscht ist.


Wann ist ein Sachverständigengutachten erforderlich? Warum kann nicht ein Makler meine Immobilie schätzen?

Natürlich schätzen auch Makler regelmäßig den möglichen Verkaufspreis einer Immobilie aufgrund ihrer Markterfahrung. Zum einen sind Makler aber nicht unabhängig, da sie aufgrund der Provisionierung eher einen hohen Verkaufspreis anstreben, zum anderen bezieht das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen sehr viel mehr detaillierte Informationen über die Immobilie und deren Umgebung mit ein. Insbesondere für rechtliche und finanzielle Verfahren kann nur ein ausführliches Verkehrswertgutachten eines hierauf spezialisierten Sachverständigen zu Grunde gelegt werden.


Wie unterscheiden sich „gutachterliche Stellungnahmen“ und „Kurzgutachten“ von einem regulären Verkehrswertgutachten?

Eine regelkonforme Verkehrswertermittlung schließt mit einem Vollgutachten ab, in dem alle Erkenntnisse ausführlich erläutert werden, die zum daraus abgeleiteten Verkehrswert geführt haben. Hierfür haftet der Sachverständige auch im Umfang seiner AGB und nur ein nach diesen Grundsätzen ausgeführtes Gutachten hat gegenüber Dritten bestand, beispielsweise vor Gericht oder gegenüber dem Finanzamt.

Alle Abschwächungen davon wie „Stellungnahme“, „Kurzgutachten“, „Einschätzung“ führen nur dazu, dass der darin ermittelte Wert keine Verbindlichkeit aufweist und somit meist nutzlos für den Auftraggeber ist. Auch ein gewissenhaft ermitteltes „Kurzgutachten“ muss sämtliche Informationen wie ein Vollgutachten berücksichtigen, so dass sich daraus keine Arbeits- und somit Kostenersparnis ergeben kann.

Möchten Sie uns für konkrete einzelne Dienstleistungen abseits eines Verkehrswertgutachtens oder nur für Teile daraus beauftragen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir werden dann gemeinsam in einem kostenlosen Beratungsgespräch die Möglichkeiten ausloten.


Was ist der Unterschied zwischen einem Mietwertgutachten und einem Verkehrswertgutachten?

Ein Mietwertgutachten ist sowohl für Mieter als auch Vermieter geeignet, wenn sich beide Parteien über die Miethöhe oder eine Erhöhung bzw. Minderung uneinig sind. Eine Mieterhöhung erfordert regelmäßig eine Begründung – gängig sind hier Mietspiegelauskünfte, Vergleichsmieten, Auskünfte aus einer Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten, wobei sich das Sachverständigengutachten in der Regel den vorgenannten Methoden bedient und diese speziell auf das Mietobjekt anpasst. Auf der anderen Seite kann ein Mieter mit einem Mietwertgutachten prüfen, ob seine aktuelle Miete über den Höchstsätzen der „Mietpreisbremse“ liegt und gegebenenfalls eine Minderung fordern.

Ein Verkehrswertgutachten ist in erster Linie eine Ermittlung des aktuellen Marktwertes. In dieses können aktuelle Mietverträge einfließen oder auch eine Annahme über mögliche Mieterträge getroffen werden. Ebenso kann aus dem Ergebnis eines Verkehrswertgutachtens zusätzlich eine marktkonforme Miete abgeleitet werden.

Ein Mietwertgutachten ist tendenziell kürzer und somit auch kostengünstiger als ein Vollgutachten. Beides ist aber nicht gegeneinander austauschbar, je nach Fragestellung ist nur die eine oder andere Art sinnvoll. Wir beraten Sie dazu gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.


Welche Arten von Qualifikationen gibt es bei Sachverständigen?

Der Begriff „Sachverständiger für…“ ist in Deutschland nicht geschützt, somit kann ihn jeder verwenden. Objektive Qualifikationsnachweise sind neben einer fundierten Ausbildung und Berufserfahrung im Immobilienbereich die Abschlüsse als geprüfter Sachverständiger, die von verschiedenen Organisationen angeboten werden.

Die höchste Stufe der Qualifikation ist die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine von der DAKKS akkreditierten Organisation sowie die öffentliche Bestellung und Vereidigung (auch gerne als ö.b.u.v. abgekürzt), die in der Regel von den IHKs vergeben wird. Beide Qualifikationen sind gleichgestellt und Voraussetzung für beispielsweise die Erstellung von Gutachten für Gerichte oder das Finanzamt. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist dabei eine deutsche Besonderheit, die im Ausland in dieser Form nicht bekannt ist. Eine Personenzertifizierung von nicht durch die DAKKS akkreditierte Organisationen, beispielsweise auf europäischer Ebene, wird von offiziellen Stellen regelmäßig nicht als ausreichend anerkannt.

Wir sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 personenzertifiziert durch EIPOSCERT, einer Ausgliederung der Technischen Universität Dresden mit langjähriger Erfahrung in der Förderung anerkannter wissenschaftlicher und akademischer Aus- und Weiterbildung, die wiederum durch die DAKKS akkreditiert ist. Dadurch können wir den höchsten Standard unserer Gutachten garantieren.


Was ist der Unterschied zwischen einem Grundstück und einer Immobilie? Was wird bewertet?

Aus Bewertungssicht ist immer das Grundstück ausschlaggebend, da ein Grundstück zwar ohne Immobilie, aber eine Immobilie nicht ohne Grundstück existieren kann. Bewertet wird daher immer das Grundstück. Wenn das Grundstück einer Nutzung unterliegt, wird diese Nutzung in der Bewertung berücksichtigt. Diese Nutzung kann durch eine Immobilie zu Wohnzwecken, eine oder mehrere Garagen, Gewerbeimmobilien oder auch als landwirtschaftliche Fläche gegeben sein. Im Regelfall wird dadurch der Wert des Grundstücks erhöht, in extremen Fällen kann der Wert des Grundstücks dadurch aber auch gemindert sein, wenn beispielsweise eine verfallene Immobilie nur noch abgerissen werden kann.